Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen der Zeisch GmbH resp. Eventmaterial.ch

 

1. Bezahlung: 

Grundsätzlich ist der volle Miet- und Depotbetrag der Mietwaren in bar bei Abholung (bez. mind. 7 Tage vor Auslieferung) zu entrichten, ansonsten wird die Warenausgabe verweigert. Bei grösseren Auftragssummen kann die Zeisch GmbH eine Teilzahlung oder den gesamten Mietpreis bereits bei Vertragsabschluss verlangen. Nur in speziellen Fällen sind Aufträge gegen Rechnung möglich. Wird eine Rechnung nicht fristgerecht bezahlt erhebt der Vermieter folgende Mahngebühren: 15.- CHF für die 1. Mahnung, je 50.- CHF für die 2. Und 3. Mahnung. Bei einer Betreibung werden die Kosten nach Aufwand berechnet inkl. einem branchenüblichen Verzugszins.

 

2. Depot / Kaution:

Bei Vertragsschluss und Warenabholung muss ein amtlich beglaubigter Ausweis vorgelegt werden. Zudem verlangen wir einen Depotbetrag von mindestens CHF 100.-, der uns für verlorengegangene Artikel, kleinere Schäden und nicht termingerechte Rückgabe (siehe Artikel 7) etc. zur Verfügung steht. Der Depotbetrag wird bei termingerechter, kompletter und unbeschädigter Materialrücknahme sofort dem Mieter rückerstattet. Fehlende oder defekte Artikel werden bei der Retournierung direkt vom Depotbetrag abgezogen. Falls die Schadenssumme höher als der Depotbetrag ist, wird ein Einzahlungsschein für den Restbetrag mitgegeben (Konditionen: 10 Tagen rein Netto). Bei Artikeln, deren Neupreis oder Reparaturkosten bei der Retournierung der Ware nicht bekannt sind, wird dem Mieter innert 30 Tagen eine Rechnung zugesandt. Der Depotbetrag wird nicht rückerstattet, sondern der folgenden Rechnung angerechnet. In Ausnahmefällen verlangen wir einen Depotbetrag in der Höhe des Warenneuwertes.

 

3. Preise:

Alle Mietpreise der Zeisch GmbH verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, netto, ab Lager, in Schweizer Franken (CHF) inkl. Verpackung, jedoch ohne MwSt, Transport, Versicherung, weiterer Abgaben, Gebühren, allfällige Montage, Installation, Inbetriebnahme und sonstige Zusatzkosten.

 

Die angegebenen Preise auf der Webseite sind Mietpreise für die Dauer von max. 2 Tage (48 Stunden). Weitere 2 Tage werden mit 60% des Mietpreises verrechnet. Der 5. und 6. Tag wird mit 40% des Mietpreises in Rechnung gestellt. Längere Mietdauern werden individuell offeriert.

 

4. Haftung:

Der Mieter übernimmt die Haftung für die Mietgeräte vom Zeitpunkt der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Rückgabe. Er haftet in vollem Umfang für allfällige Schäden (Beschädigung der Geräte durch unsachgemässe Handhabung, durch Drittpersonen, Transport, ungeeignete Platzierung, Verwendung im Freien etc., sowie für Verlust einschliesslich Diebstahl). Leistungen der Versicherung an die Zeisch GmbH werden angerechnet. 

 

Wir behalten uns das Recht vor, bei beschädigten, gestohlenen, verlorenen, oder verschmutzten Waren den Mieter voll haftbar zu machen. Ausserdem machen wir darauf aufmerksam, dass wir pro Schadensfall Umtriebsgebühren in Rechnung stellen werden. Bei jedem Diebstahl ist es nötig, uns (Tel. 061 599 58 29) und die Polizei sofort zu benachrichtigen. Stellt ein Mieter vor dem Einsatz eines Gerätes einen Schaden fest, so muss er ebenfalls unverzüglich die Zeisch GmbH telefonisch unterrichten. Stark beschädigte oder verlorene Geräte werden zum Neupreis angerechnet. Die Mietware darf nur in einem geschlossenen Fahrzeug, vor Wetter- und Dritteinflüssen geschützt, transportiert werden.

 

Für fehlende Mietwaren, sowie für das Aussetzen der Anlagen durch Verbrauchsmaterial wie z.B. Glühbirnen, kann der Vermieter nicht haftbar gemacht werden. Kommt es zu einem Defekt des Mietmaterials während der Mietdauer, so kann der Mieter den Vermieter nicht haftbar machen. Das Risiko eines technischen Defekts trägt der Mieter vollumfänglich.

 

5. Bewilligungen, Lizenzen und Gebühren:

Der Kunde ist für die Einholung von sämtlichen notwendigen Bewilligungen, Konzessionen, Lizenzrechten und ähnlichem besorgt und hat alle damit verbunden Auflagen zu tragen. Werden Anlagen und Geräte von der Zeisch GmbH wegen diesbezüglicher Verletzungen des Kunden konfisziert oder mit Pfand belegt, ist der Kunde gegenüber der Zeisch GmbH dafür vollumfänglich schadenersatzpflichtig.

 

6. Mitarbeit der Zeisch GmbH:

Das Auf- und Abladen ist Sache des Mieters. Transporte von Mietwaren, sowie deren Montage, Bedienung und Demontage können auf Anfrage und gegen Aufpreis durch unser Team vorgenommen werden. Falls bei einer Arbeitsleistung von der Zeisch GmbH vom Veranstalter Hilfspersonal zur Verfügung gestellt wird, sind diese in keinem Fall durch die Zeisch GmbH versichert. Bei Defekten, Beschädigungen, Unfällen etc. lehnen wir jegliche Haftung ab.

 

7. Termine:

Die im Mietvertrag festgelegten Termine müssen eingehalten werden. Bei nicht termingerechter Rückgabe wird Regress auf den Kunden genommen: Bei verspäteter Rückgabe des Materials werden Zusatzkosten im Verhältnis der Verspätung erhoben. Dieser Betrag wird mit dem Depotbetrag verrechnet oder bei Übersteigung desselben separat in Rechnung gestellt. 

Wir behalten uns bei ausbleibender Rückgabe ausdrücklich vor, die Mietgegenstände nach Ablauf des Mietverhältnisses ohne vorherige Ankündigung unter Verrechnung sämtlicher Spesen zurückzuholen. Ausserdem wird eine Anzeige wegen unrechtmässiger Wegnahme mit Aneignungsabsicht der Mietgegenstände erhoben werden. Eine Verlängerung der Mietzeit ist eventuell nach Absprache zu den normalen Mietpreisen möglich. Falls der Rückgabetermin aus wichtigen Gründen nicht eingehalten werden kann, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu kontaktieren (Tel. 061 599 58 29)

 

8. Eigentum / Aufkleber:

Die Mietgegenstände bleiben Eigentum des Vermieters und dürfen vom Mieter weder veräussert, verpfändet, weitervermietet noch darf sonst wie darüber verfügt werden. Der Vermieter behält sich das Recht vor, an den Mietgeräten Werbung in angemessener Grösse anzubringen. Die Firmenetiketten, Firmenlogos und Schriftzüge, Kennnummern, Normenschilder und andere Bezeichnungen des Herstellers oder der Zeisch GmbH dürfen durch den Mieter weder entfernt, abgedeckt noch überklebt werden. 

 

9. Materialkontrollen:

Der Mieter hat das Recht, sich die Waren bei Abholung vorführen zu lassen. Defekte, die nach dem Abholen der Anlagen auftreten, werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Die Mietware wird durch uns beim Abtransport und bei der Rücknahme getestet und ist somit für die nächste Vermietung betriebsbereit.

 

Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme und technischen Kontrolle der Geräte anlässlich deren Rückgabe, anerkennt der Mieter die vom Vermieter erstellte Bestandesaufnahme. Die Bestandesaufnahme ist für den Mieter verpflichtend und berechtigt den Vermieter, Defekte, Schäden oder ähnl. Feststellungen dem Mieter voll in Rechnung zu stellen.

 

10. Reklamationen:

Reklamationen über Waren, die nicht der vereinbarten Art oder Qualität entsprechen, sind sofort bei Übernahme anzubringen. Reklamationen über Materialmängel bei der Rückgabe des Material resp. zu einem späteren Zeitpunkt, welche bereits bei Übernahme des Materials ersichtlich waren, können nicht berücksichtigt werden und erwirken keinen Mietrabatt.

 

Reklamationen über Mängel an Waren, die während der Mietdauer entstehen ist der Vermieter sofort zu informieren, spätestens jedoch bei der Rückgabe des Materials. Ausserdem muss der Mieter diesen Mangel bis spätestens 7 Tage nach Mietende schriftlich dem Vermieter anzeigen. Nur in diesem Fall kann eine eventuelle Mietreduktion erfolgen.

 

11. Mietannullation:

Annullationskosten, wenn der Kunde annulliert ohne ein behördliches Verbot:
bis 90 Tage vor Mietbeginn 30%,
bis 30 Tage vor Mietbeginn 45%,
bis 14 Tage vor Mietbeginn 60%,
bis 4 Tage vor Mietbeginn 75%,
bis 1 Tag vor Mietbeginn 90%,
und am Eventtag / Abholungstag 100% des vereinbarten Mietbetrages.

 

Annullationskosten wenn eine Leistung behördlich verboten wird:
bis 90 Tage vor Mietbeginn 20%,
bis 30 Tage vor Mietbeginn 30%,
bis 14 Tage vor Mietbeginn 40%,
bis 4 Tage vor Mietbeginn 50%,
bis 1 Tag vor Mietbeginn 60%,
und am Eventtag / Abholungstag 90% des vereinbarten Mietbetrages.

 
Sind beim Vermieter bereits Kosten entstanden, welche die Annullationskosten übersteigen, so ist er berechtigt, den tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen. Eine Miete gilt als bestätigt, wenn der Mieter die Offerte per Mail bestätigt und so den Auftrag erteilt.

 

12. Vertrag:

Der Vertrag besteht aus zwei identischen Dokumenten (Mieter und Vermieter). Jegliche nachträglichen, handschriftlichen Änderungen der Mietbedingungen sind unzulässig. Artikel, Preise, Mengen und Rückgabetermine können nachträglich, handschriftlich vom Vermieter geändert werden. Bei Änderungen bedarf es einer Unterschrift je geänderte Zeile vom Vermieter. Jegliche weiteren Änderungen sind unzulässig und nicht gültig.

 

13. Casinomaterial:

Bei der Miete von Casinospiel-Material ist speziell folgendes zu beachten: Das Material darf zu keiner Zeit für die Durchführung eines illegalen Glücksspiels benutzt werden. Als illegales Glücksspiel gelten Black-Jack, Poker und Roulettespiele, bei welchem ein Einsatz (Geld, Sachwert etc) geleistet werden muss und einen möglichen Gewinn in Aussicht gestellt wird. Bei Zuwiderhandlung wird die Zeisch GmbH dem Mieter einen Betrag von 50'000.- CHF als Strafe in Rechnung stellen. Von diesem Geld werden die von der Polizei beschlagnahmten Gegenstände vollumfänglich ersetzt inkl. Umtriebsgebühr und entgangenen Mieten. Der Restbetrag wird an eine wohltätige Organisation, welche der Mieter bestimmen kann, überwiesen.

 

14. Salvatorische Klausel: 

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

 

15. Allgemeines:

Der Mieter erklärt sich durch seine Unterschrift mit allen Mietbedingungen einverstanden. 

 

Das Vertragsverhältnis untersteht dem schweizerischen materiellen Privatecht (OR), unter Ausschluss des schweizerischen Internationalen Privatrechts (CISG) sowie anderer internationaler Abkommen.

 

Gerichtsstand ist in jedem Fall immer der Kanton BASELLANDSCHAFT, Arlesheim

Stand: Reinach 2012-11


Versicherungsbedingungen

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